Finanzvertriebe dürfen Stornoreserven nicht einfach einbehalten
Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Finanzvertrieb beendet, darf der Vertrieb die Stornoreserve nicht einfach behalten. Vielmehr muss das Unternehmen einzeln aufführen, für welchen Vertrag welcher Betrag einbehalten wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
http://www.dasinvestment.com/urteil-finanzvertriebe-duerfen-stornoreserven-nicht-einfach-einbehalten/